Schulungen für Aufsicht führende Personen in Versammlungsstätten

Die Aufsicht führende Person ist den staatlichen Regelungen zu Versammlungsstätten (VStättVO, SBauVO),
sowie auch im Regelwerk der Unfallversicherungsträger (DGUV Vorschriften 17 und 18) zu finden und ist
unter bestimmten Voraussetzungen bei Veranstaltungen anwesend.

Für den sicheren Betrieb einer Veranstaltungsstätte ist die Festlegung von Leitung und Aufsicht durch die
Beauftragung von ausreichend qualifizierten Personen unbedingt wichtig.
Dies gilt auch für kleinere Veranstaltungsstätten wie Schulaulen und Bürgerhäuser!

Dabei wird die Aufsichtführende Person grundsätzlich nicht alleine tätig, sondern arbeitet eng mit dem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik und den Bühnen- und Studiofachkräften zusammen.
Diese sind bei aufwendigeren Veranstaltungen auch anwesend.

Wenn offensichtlich keine besonderen Gefährdungen von Aufbau, Abbau und Betrieb der bühnen-
und beleuchtungstechnischen Einrichtungen, sowie von Art und Ablauf der Veranstaltung zu erwarten sind,
kann auf die konkrete Anwesenheit einer Bühnenfachkraft verzichtet werden. Erforderlich ist aber nichtsdestotrotz,
dass die Veranstaltung durch eine hierzu ausreichend qualifzierte und mit den technischen Einrichtungen vertraute
„Aufsicht führende Person“ begleitet wird. Sie kann dann die Durchführung von Arbeiten in Veranstaltungsstätten
überwachen und ist in der Lage, für eine auch arbeitssichere Ausführung zu sorgen.

Die Qualifizierungsanforderungen sind der entsprechenden DGUV Information 215-322 festgelegt:
"Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern". Notwendig ist demnach eine dreitägige Grundschulung, die
den dort aufgeführten Lehrinhalten entspricht. Auch eine jährliche Wiederholungsschulung ist vorzusehen!

Bereits seit mehr als 15 Jahren arbeite ich als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik und Bühnenfachkraft mit
regelmäßig mit Aufsicht führenden Personen zusammen, schule diese und kenne die Praxis aus eigener Erfahrung.